Der Europäische Binnenenmarkt

Erläuterungen zur EG-Konformitätserklärung

Obwohl in allen EG-Richtlinien die Vorgehensweise und die Pflichten der Erstellung der EG-Konformitätserklärung beschrieben sind, ergeben sich immer wieder Diskussionen und unterschiedliche Darstellung bei der Beantwortung der Frage:
WER muss/darf WANN eine EG-Konformitätserklärung aufgrund einer vorliegenden EG-Richtlinie erstellen und unterschreiben?
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Im folgenden Leitfaden soll diese Frage anhand der Maschinenrichtlinie und der Niederspannungsrichtlinie beantwortet werden.
1. EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Im Artikel 5 "Inverkehrbringen und Inbetriebnahme" ist dargestellt, dass der Hersteller oder sein Bevollmächtigter vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine folgende Pflichten hat:
a) Sicherstellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt;
b) Sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen verfügbar sind;
c) Die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen;
d) Die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 durchführen;
e) Die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt;
f) Die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 am Produkt anbringen.
Folgende Fakten sind für einen Hersteller wichtig zu wissen:
1. Es ist eindeutig formuliert, dass die Erstellung und das Unterschreiben der EG-Konformitätserklärung sowie das Anbringen des EG-Konformitätskennzeichens gesetzlich geregelt ist und beim Hersteller und/oder bei dessen Bevollmächtigten (mit Sitz in der Gemeinschaft!) liegt. Existiert ein Bevollmächtigter, so ist dieser in der EG-Konformitätserklärung mit Name und Anschrift neben dem Hersteller aufzuführen.
2. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Hersteller in der Konformitätserklärung eine Person mit Namen und Anschrift mit Sitz in der Gemeinschaft benennen muss. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Bevollmächtigter existiert oder nicht. Diese Person ist für die Zusammenstellung der technischen Dokumentation verantwortlich.
3. Die Maschinenrichtlinie kennt nur den "Hersteller" und den "Bevollmächtigten" des Herstellers; die in Literaturen in diesem Zusammenhang oft benutzten Begriffe "Importeur" und "Händler" kennt die Richtlinie nicht.
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Es sollen folgende Fälle dargestellt werden:


Fall 1: Der Hersteller sitzt nicht in der Gemeinschaft und es gibt keinen Bevollmächtigten in der Gemeinschaft.

Die Richtlinie nennt keine Verpflichtung, für einen Hersteller außerhalb der Gemeinschaft einen schriftlich bestellten Bevollmächtigten mit Sitz in der Gemeinschaft zu benennen. Solch ein Hersteller kann alle seinen Verpflichtungen aus der Maschinenrichtlinie heraus auch direkt nachkommen. Allerdings muss er eine Person benennen, mit Sitz in der Gemeinschaft, "die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen" (Anhang II der Richtlinie). Dies kann der Importeur oder Händler sein; diese dürfen allerdings keine EG-Konformitätserklärung erstellen.


Fall 2: Es existiert kein Hersteller nach der Definition Art. 2i der Maschinenrichtlinie.

"Wenn kein Hersteller im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung existiert, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet"
Dies bedeutet, dass derjenige, der eine Maschine "in Verkehr bringt" oder in "Betrieb nimmt" als "Hersteller" zu betrachten ist. Diese Person hat dann die gesetzliche Pflicht, die Anforderungen der gesamten Maschinenrichtlinie zu erfüllen; diese Person hat dann auch die Konformitätserklärung zu erstellen, zu unterschreiben und das EG-Konformitätskennzeichen am Produkt anzubringen. Diese Person können besagte "Importeure" und "Händler" sein, die Maschinen in den Markt der Gemeinschaft einbringen wollen. Sie übernehmen dann allerdings die Funktion eines "Herstellers" gemäß der Definition der Maschinenrichtlinie Art. 2 i für die Maschine.

2. Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU
Artikel 6, Abs. 2
Die CE-Kennzeichnung und die EG-Konformitätserklärung werden vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten gemäß Anhang III, Abs. 4 auf den elektrischen Betriebsmitteln oder, sollte dies nicht möglich sein, auf der Verpackung bzw. der Gebrauchsanleitung oder dem Garantieschein sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht (Art. 17).

Der Name und die Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten muss auf der EG-KOnformitätserklärung stehen (Anhang IV).

1. Interne Fertigungskontrolle
Unter der internen Fertigungskontrolle versteht man das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter, die Verpflichtungen nach Nummer 2, 3,4 Anhang III erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die elektrischen Betriebsmittel die für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

2. Herstellerpflicht
Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche EG-Konformitätserklärung aus und halten diese im Gebiet der Gemeinschaft mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch die nationalen Behörden bereit.
Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung (das Aufbewahren der technischen Unterlagen; Konformitätserklärung) der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.
Auch in der Niederspannungsrichtlinie sind lediglich der Hersteller und sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter für die Erstellung der EG-Konformitätserklärung allein verantwortlich. Weder Einführer noch Händler dürfen diese ausstellen.
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Es sollen folgende Fälle dargestellt werden:
Fall 1: Hersteller sitzt nicht in der Gemeinschaft und es gibt keinen schriftlich bestellten Bevollmächtigten in der Gemeinschaft.

Nach Anhang III "Interne Fertigungskontrolle" muss der Einführer die technischen Unterlagen mindestens zehn Jahre nach der letzten Produktion des betroffenen Produktes aufbewahren. Die Kopie der EG-Konformitätserklärung ist den technischen Unterlagen beizulegen.


Fall 2: Es existiert kein Hersteller

Soll in diesem Fall vom Einführer  ein Produkt der Niederspannungsrichtlinie in die Gemeinschaft eingeführt werden, übernimmt der Einführer die Funktion des Herstellers und damit auch die gesamten von der Richtlinie gestellten Pflichten, d. h. er überprüft die Sicherheit des Produktes, erstellt und unterschreibt die EG-Konformitätserklärung, bringt das CE-Kennzeichen an und stellt die technische Dokumentation zusammen.
 

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