Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
1. Allgemeines/Ziele der Maschinenrichtlinie Der Maschinenbau ist ein wichtiger technischer Teilsektor und einer der industriellen Kernbereiche der Wirtschaft in der Gemeinschaft. Die sozialen Kosten der durch den Umgang mit Maschinen unmittelbar hervorgerufenen zahlreichen Unfälle lassen sich verringern, wenn der Aspekt der Sicherheit in die Konstruktion und den Bau von Maschinen einbezogen wird und wenn Maschinen sachgerecht installiert und gewartet werden.
Diese Richtlinie legt nur allgemein gültige grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen fest. Zum Nachweis der Übereinstimmung gibt es harmonisierte Normen, deren Gegenstand die Verhütung von Risiken ist. Diese Normen werden von privatrechtlichen Institutionen (DIN; CEN; CENELEC) ausgearbeitet; Normen haben jedoch keinen rechtsverbindlichen Charakter. Da EG/EU-Richtlinien in Deutschland keinen gesetzlichen Charakter haben werden diese Richtlinien in nationales Recht übertragen; dies erfolgt mit dem Produktsicherheitsgesetz ProdSG und den damit verbundenen Verordnungen.
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird in deutsches Recht umgesetzt durch die 2. ProdSGV.
2. Begriffsdefinitionen Die Richtlinie definiert den Begriff „Maschine“ u. a, wie folgt: „eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind“ (Art. 2 der Richtlinie) Eine Maschine, die für sich genommen keine bestimmte Funktion erfüllen kann, wird als eine sog. „unvollständige Maschine“ definiert. So stellt z. B. Ein Antriebssystem eine unvollständige Maschine dar.
3. Anwendungsbereich der Richtlinie (Art. 1; Abs. 1)
Diese Richtlinie gilt für die folgenden Erzeugnisse:
- Maschinen - auswechselbare Ausrüstungen - Sicherheitsbauteile - Lastaufnahmemittel - Ketten, Seile und Gurte - abnehmbare Gelenkwellen - unvollständige Maschinen
Eine nähere Erläuterung der Begriffe "Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile, Gurte" finden Sie hier. Ausgenommen von der Richtlinie sind die in Art. 1 Abs. 2 aufgeführten Produkte (Auszug aus der Richtlinie):
Sicherheitsbauteile die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden; spezielle Einrichtungen (Jahrmärkten und in Vergnügungsparks;); speziell Maschinen: für eine nukleare Verwendung, für militärische Zwecke, für Forschungszwecke; Waffen und Feuerwaffen; bestimmte Beförderungsmittel wie forstwirtschaftliche Zugmaschinen, für sportliche Wettbewerbe; bestimmte Kraftfahrzeuge; Seeschiffe und Offshore-Anlagen; Schachtförderanlagen; Maschinen zur Beförderung von Darstellern (künstlerische Vorführungen); elektrische und elektronische Erzeugnisse die unter die Richtlinie 2006/95/EWG fallen; elektrischen Hochspannungsausrüstungen.
4. Konformitätsbewertungsverfahren Zum Nachweis der Übereinstimmung der Maschine mit den Bestimmungen bzgl. der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen nach Anhang I dieser Richtlinie führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der im Artikel 12 und Absätzen 2, 3 und 4 beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren durch.
5. Risikobeurteilung Nach Anhang I der Richtlinie hat der Hersteller oder der Bevollmächtigte eine Risikobeurteilung an der betreffenden Maschine durchzuführen: Der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter hat dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden.. Die Durchführung dieser Risikobeurteilung ist der zentrale Punkt der Maschinenrichtlinie und sollte vom Hersteller gewissenhaft durchgeführt und dokumentiert werden. Die Durchführung und Dokumentation ist für eventuelle spätere Haftungsfälle von großer Bedeutung und sollte nicht unterschätzt werden.
6. Technische Unterlagen (Anhang VII) Der Hersteller oder dessen Bevollmächtigte hat eine umfassende technische Unterlage zu erstellen. Die Risikobeurteilung ist Teil dieser techn. Unterlage. Diese sind mindestens zehn Jahre lang bereitzuhalten. Sie müssen sich nicht unbedingt im Gebiet der Gemeinschaft befinden und auch nicht ständig körperlich vorhanden sein aber müssen von der in der EG- Konformitätserklärung benannten Person innerhalb angemessener Frist zusammengestellt und zur Verfügung gestellt werden können. Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung (Teil der technischen Dokumentation) beiliegen. Die der Maschine beiliegende Betriebsanleitung muss eine „Originalbetriebsanleitung“ oder eine „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ sein. Die Betriebsanleitung ist nach den im Anhang I, Abs. 1.7.4.1 und 1.7.4.2 genannten Grundsätzen abzufassen. Die Wartungsanleitung, die zur Verwendung durch vom Hersteller oder von seinem Bevollmächtigten beauftragtes Fachpersonal bestimmt ist, in nur einer Sprache der Gemeinschaft abgefasst werden, die von diesem Fachpersonal verstanden wird.
7. Erklärungen gemäß der Maschinenrichtlinie (Anhang II) Nach Abschluss der Risikobeurteilung und Risikobewertung muss der Hersteller oder dessen Bevollmächtigte eine EG-Konformitätserklärung (Anhang II 1 A) bzw. eine Einbauerklärung für eine unvollständige Maschine (Anhang II1 B) sowie eine Montageanleitung (Anhang VI) erstellen und unterschreiben. Importeure und Händler sind nicht befugt eine solche zu erstellen und zu unterschreiben.
8. CE-Kennzeichnung (Anhang III) Nach Abschluss des gesamten Konformitätsbewertungsverfahrens mit der Risikobeurteilung und Risikobewertung, der Erstellung der gesamten technischen Dokumentation einschließlich Bedienungsanleitung, der Erstellung der EG-Konformitätserklärung bzw. der Einbauerklärung und Montageanleitung und Wartungsanleitung kann der Hersteller oder sein Bevollmächtigter das EG-Konformitätskennzeichen – das CE-Kennzeichen – vergeben.
9. Wesentliche Veränderung von Maschinen Die Neufassung des Interpretationspapiers des Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Thema „Wesentliche Veränderung von Maschinen” vom 9. April 2015 gibt Hilfestellung bei der Beantwortung der Frage, wann eine Veränderung als wesentlich gilt. Mit dieser Neufassung wurde das bisherige Interpretationspapier an das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und die neuesten Erkenntnisse der Risikobeurteilung angepasst. Auch im neuen ProdSG ist ein gebrauchtes Produkt, das gegenüber seinem ursprünglichen Zustand wesentlich verändert wird, als neues Produkt anzusehen. Keine wesentliche Änderung liegt z. B. vor, wenn durch eine Änderung der Maschine das zusätzliche oder erhöhte Risiko durch eine einfache Schutzeinrichtung hinreichend minimiert werden kann. Auch der Austausch von Bauteilen der Maschine durch identische Bauteile oder Bauteile mit identischer Funktion und identischem Sicherheitsniveau werden nicht als wesentliche Veränderung angesehen Neu ist, dass unter diese einfachen Schutzeinrichtungen nicht mehr nur einfache trennende Schutzeinrichtungen, sondern unter bestimmten Umständen auch bewegliche trennende Schutzeinrichtungen fallen.
Das Interpretationspapier finden Sie unter: www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema-Arbeitsschutz/interpretationspapier-veraenderung-maschinen.pdf ---------------------------------- Weitere Infos zur Maschinenrichtlinie wie:
- Normung - Leitfaden - Gesetzgebung - Benannte Stellen
finden Sie auf der Internetseite des EU-Servers (http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/mechanical/machinery/index_de.htm)
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