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Der Europäische Binnenenmarkt

Die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU

Historie:
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft hatte im Rahmen ihres Programms zur Rechtsbereinigung/Rechtsvereinfachung die Kodifizierung der Niederspannungsrichtlinie angestoßen. Dieses Vorhaben wurde mit dem Erlass der Richtlinie 2006/95/EG vom 12. Dezember 2006 zum Abschluss gebracht. Die Richtlinie wurde am 27. Dezember 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (L 374; Seite 10) veröffentlicht. Sie trat am 16. Januar 2007 in Kraft, gleichzeitig wurde die Richtlinie 73/23/EWG sowie die Richtlinie 93/68/EWG Artikel 1 Nummer 12 und Artikel 13 aufgehoben. Die Richtlinie 2006/95/EG fasste die Richtlinie 73/23/EWG und die relevanten Abschnitte aus Richtlinie 93/68/EWG zusammen und passt sie redaktionell an.

Inhalt der Niederspannungsrichtlinie:
Mehr als ein Jahrhundert nach ihrem Erscheinen entwickeln sich Elektrogeräte zum Vorteil der Gesellschaft stetig weiter. Eine sichere Verwendung aller elektrischen Geräte ist eine Voraussetzung für diese anhaltende Nutzung. Im Rahmen des Beschlusses 786/2008/EG wurden bestehende EG-Richtlinien umgeschrieben und neu formuliert, um sie an die Regeln des New Legislative Framework (NLF) anzupassen.
Diese Anpassung der betroffenen EG-Richtlinien an die Vorgabe des New Legislative Framework ist ein notwendiger Schritt zur Umsetzung des neuen Rechtsrahmens.
Die Niederspannungsrichtlinie, in der neuesten Version 2014/35/EU ist ab dem 20.4.2016 gültig; sie wurde am 29. März 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Da an der bisher geltenden Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG eine ganze Reihe an Änderungen vorgenommen werden musste, um sie an die Regeln des New Legislative Framework (NLF) anzupassen, haben Europäisches Parlament und Europäischer Rat die Veröffentlichung einer Neufassung beschlossen.

Änderungen
Unter anderem gelten in der neuen Niederspannungsrichtlinie folgende Änderungen für Hersteller Bevollmächtigte, Importeure und Händler
•    Kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden, sind nun von der Niederspannungsrichtlinie ausgenommen. (Anhang II)
•    Die Sicherheitsziele wurden auf Haustiere ausgeweitet. (Anhang I)
•    Nach Anhang III müssen die technischen Unterlagen nun eine (dokumentierte) Risikoanalyse und -bewertung beinhalten.
•    Für Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler ergeben sich nach dem neu hinzugekommenen Kapitel 2 erweiterte Pflichten. Mit Blick auf die Rückverfolgbarkeit werden für alle Akteure schärfere Regelungen aufgeführt. So müssen elektrische Betriebsmittel neben Namen und Anschrift des Herstellers auch eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer tragen, damit sie den technischen Unterlagen zugeordnet werden können. Beim Import müssen auch Name und Anschrift des Importeurs genannt werden.
•    Die Anforderungen an das Konformitätsbewertungsverfahren wurden präzisiert. Zuerst sollen harmonisierte Normen, die im Amtsblatt veröffentlicht wurden, herangezogen werden, ersatzweise Sicherheitsanforderungen der IEC-Normen und wenn für das entsprechende Produkt keine IEC-Normen verfügbar sind, können geeignete nationale Normen verwendet werden.
•    Die neue Niederspannungsrichtlinie wird ab dem 20. April 2016 angewendet . Bis dahin durften elektrische Betriebsgeräte in den Verkehr gebracht werden, die noch der Richtlinie 2006/95/EG entsprechen.

Sicherheitsziele
Im Anhang I der Richtlinie werden die wichtigsten Angaben über die Sicherheitsziele für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen genannt. Durch Einhaltung dieser Ziele wird gewährleistet, dass die elektrischen Betriebsmittel sicher sind, wenn sie bestimmungsgemäß verwendet werden.

Geltungsbereich/Produkte
Auch die neue Niederspannungsrichtlinie stellt sicher, dass elektrische Geräte innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen den europäischen Bürgern sowohl einen hohen Schutz bieten als auch von einem Binnenmarkt in der Europäischen Union profitieren können. Gemäß Artikel 1 erfasst die Richtlinie Elektrogeräte (elektrische Betriebsmittel) mit einer Spannung zwischen 50 und 1000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1500 V für Gleichstrom. Es sollte beachtet werden, dass diese Nennspannungen sich auf die Eingangs- oder Ausgangsspannung beziehen und nicht auf die Spannung, die innerhalb der Geräte auftreten kann.

Nicht unter diese Richtlinie fallen folgende Geräte und Bereiche (Anhang II):
•    Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre
•    Elektro-radiologische und elektro-medizinische Betriebsmittel
•    Elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen
•    Elektrizitätszähler
•    Haushaltssteckvorrichtungen
•    Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen Funkentstörung
•    Spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung auf Schiffen, in Flugzeugen oder in Eisenbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsbestimmungen internationaler Einrichtungen entsprechen, denen die Mitgliedstaaten angehören
•    Kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden.

Beispiele für die Anwendung der Niederspannungsrichtlinie auf Produkte finden Sie im EU-Leitfaden zur Richtlinie 2006/95/EG

CE-Kennzeichnung
Die CE-Kennzeichnung muß nach Art. 17  gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem elektrischen Betriebsmittel oder seiner Datenplakette angebracht werden. Falls die Art des elektrischen Betriebsmittels dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht.

EU-Konformitätserklärung
Die EU-Konformitätserklärung muss folgende Punkte beinhalten (Anhang IV):

1. Produktmodell/Produkt (Produkt-, Chargen- Typen- oder Seriennummer):
2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten:
3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller.
4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des elektrischen Betriebsmittels zwecks Rückverfolgbarkeit; sie kann eine hinreichend deutliche Farbabbildung enthalten, wenn dies zur Identifikation des elektrischen Betriebsmittels notwendig ist.):
5. Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union:
6. Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der anderen technischen Spezifikationen, in Bezug auf die die Konformität erklärt wird:
7. Zusatzangaben:
Unterzeichnet für und im Namen von:
(Ort und Datum der Ausstellung):
(Name, Funktion) (Unterschrift):