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Der Europäische Binnenenmarkt

Die RED-Richtlinie 2014/53/EU

1. Allgemeines
Am 22.5.2014 wurde im Amtsblatt der EU die Richtlinie 2014/53/EU über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (R&RTTE) veröffentlicht. Diese neue Funkanlagenrichtlinie hatte am 13.6.2016 die bisherige R&TTE-Richtlinie abgelöst.

2. Geltungsbereich/Produkte im Sinne der RED
Die neue Richtlinie regelt nur noch das Inverkehrbringen von „Funkanlagen“ und nicht mehr wie bisher das von Telekommunikationsendeinrichtungen.

Was sind „Funkanlagen“?:
„Funkanlage“ im Sinne der Richtlinie ist ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt und/oder empfängt, oder ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das Zubehör, etwa eine Antenne  benötigt, damit es zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen und/oder empfangen kann (Art. 2,1).

Diese Richtlinie gilt also für Funkanlagen und für alle Geräte, die an öffentliche Telekommunikationsnetze angeschlossen werden könnten. Bei dem Verbindungssystem kann es sich um Kabel-, Funk-, optische oder andere elektro-magnetische Systeme handeln.
Unter Funkanlagen fallen somit Produkte wie Mobiltelefone, GPS/Galileo-Empfänger und drahtlose Autotüröffner. Aber auch Funkarmbanduhren (Empfänger!) und z. B. für Handyakkus, denn diese sind Bestandteil einer Funkanlage!

3. Grundlegende Anforderungen (Art. 3)
(1) Bei Funkanlagen muss durch ihr Baumuster Folgendes gewährleistet sein:
a) der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie der Schutz von Gütern einschließlich der in der Richtlinie 2014/35/EU enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze,
b) ein angemessenes Niveau an elektromagnetischer Verträglichkeit gemäß der Richtlinie 2014/30/EU.

4. Vorgaben der Richtlinie 2014/53/EU
Für Hersteller, Einführer und Händler gelten klare Verpflichtungen, damit sichergestellt ist, dass die Funkanlagen, die in der EU in Verkehr gebracht werden, den Vorschriften entsprechen. Die Regelungen für Funkanlagen werden zudem an andere Rechtsvorschriften zum Binnenmarkt angeglichen, so dass die Einhaltung der Bestimmungen den Unternehmen geringere Kosten verursacht. Dies ist insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen von Bedeutung.
•    Die Anforderung an die Mindestleistung der Empfangsgeräte wurde klarer gefasst, damit das Funkfrequenzspektrum effizienter genutzt wird.
•    Die Verpflichtungen der Hersteller (Art. 10), Bevollmächtigter (Art. 11), Einführer (Art. 12) und Händler (Art. 13) wurden geklärt. Die neue Richtlinie wurde am Neuen Rechtsrahmen für Produkte ausgerichtet. Dadurch wird das Regelwerk für Produkte insgesamt stimmiger und leichter anwendbar.
•    Die Instrumente zur Marktüberwachung wurden verbessert. Dies gilt insbesondere für die Verpflichtungen der Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit und für die Möglichkeit, eine vorherige Registrierung von Funkanlagen vorzuschreiben, die zu Kategorien mit einem geringen Maß an Regelkonformität gehören.
•    Streichung unnötiger administrativer Verpflichtungen wie der vorherigen Notifizierung von Funkanlagen, die in nicht harmonisierten Frequenzbändern betrieben werden.

5. Die neue Richtlinie bringt zudem einige neue spezifische Anforderungen
•    Es ist sicherzustellen, dass Software erst dann zusammen mit einer Funkanlage verwendet werden darf, wenn nachgewiesen ist, dass diese besondere Kombination aus Software und Funkanlage die Bestimmungen erfüllt.
•    Die Kommission erhält die Möglichkeit, vorzuschreiben, dass Mobiltelefone und sonstige tragbare Geräte mit einem einheitlichen Ladegerät kompatibel sein müssen.

Den Text der Richtlinie 2014/53/EU finden Sie hier.

Verbindung zur Richtlinie 2014/35/EU (Niederspannung) und 2014/30/EU (EMV)
Wichtig ist auch, auf der Konformitätserklärung neben den funktechnischen Norm Aussagen zur elektrischen Sicherheit und zum Schutz des Menschen vor zu starken Feldern zu behaupten (EMV). Begründung ist in der RED-Richtlinie in den Punkten (7) und (8) zu finden:

 Originaltext RED-Richtlinie:

(7) Die in der Richtlinie 2014/35/EU (Niederspannung) festgelegten Ziele für Sicherheitsanforderungen sind für Funkanlagen ausreichend; in der vorliegenden Richtlinie sollte daher auf sie verwiesen und ihre Anwendung vorgesehen werden. Damit keine unnötigen Dopplungen von Vorschriften, bei denen es sich nicht um solche, die die grundlegenden Anforderungen betreffen, handelt, entstehen, sollte die Richtlinie 2014/35/EU jedoch nicht für Funkanlagen gelten.
(8) Die in der Richtlinie 2014/30/EU (EMV) festgelegten grundlegenden Anforderungen auf dem Gebiet der elektromagnetischen Verträglichkeit sind für Funkanlagen ausreichend; in der vorliegenden Richtlinie sollte daher auf sie verwiesen und ihre Anwendung vorgesehen werden. Damit keine unnötigen Dopplungen von Vorschriften, bei denen es sich nicht um solche, die die grundlegenden Anforderungen betreffen, handelt, entstehen, sollte die Richtlinie 2014/30/EU jedoch nicht für Funkanlagen gelten.

6. EU-Konformitätserklärung nach Anhang VI und VII

a. Pflichten der Hersteller (Artikel 10)
Die Hersteller gewährleisten, dass jeder Funkanlage eine Kopie der EU-Konformitätserklärung oder eine vereinfachte EU-Konformitätserklärung beigefügt ist. Wird nur eine vereinfachte EU-Konformitätserklärung bereitgestellt, muss darin die genaue Internetadresse angegeben sein, unter der der vollständige Text der EU-Konformitätserklärung erhältlich ist.

b. Vereinfachte EU-Konformitätserklärung (Anhang VII )
Die vereinfachte EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 10 Absatz 9 hat folgenden Wortlaut:
Hiermit erklärt [Name des Herstellers], dass der Funkanlagentyp [Bezeichnung] der Richtlinie 2014/53/EU entspricht. Der vollständige Text der EU-Konformitätserklärung ist unter der folgenden Internetadresse verfügbar: Angabe einer Internetseite unter der diese zu lesen ist
( www.beispiel.de).

c. EU-Konformitätserklärung (Nr. XXX- Der Hersteller kann auf freiwilliger Basis der EU-Konformitätserklärung eine Nummer zuteilen.) (Anhang VI) mit Angaben zu:

1. Funkanlage (Produkt-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer):
2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten:
3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller.
4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung der Funkanlage zwecks Rückverfolgbarkeit; sie kann erforderlichenfalls eine hinreichend deutliche farbige Abbildung enthalten, auf der die Funkanlage erkennbar ist):
5. Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union:
                               Richtlinie 2014/53/EU
gegebenenfalls weitere Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
6. Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der anderen technischen Spezifikationen, bezüglich derer die Konformität erklärt wird: Dabei müssen die jeweilige Kennnummer, die angewandte Fassung und gegebenenfalls das Ausgabedatum angegeben werden:
7. Falls zutreffend — Die notifizierte Stelle … (Name, Kennnummer) hat … (Beschreibung ihrer Mitwirkung) … und folgende EU-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt:
8.Falls vorhanden — Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile einschließlich Software, die den bestimmungsgemäßen Betrieb der Funkanlage ermöglichen und von der EU-Konformitäts-erklärung erfasst werden:
9. Zusatzangaben Unterzeichnet für und im Namen von: …
(Ort und Datum der Ausstellung):
(Name, Funktion) (Unterschrift):
10. CE-Kennzeichnung und der Kennnummer der notifizierten Stelle

7. Technische Unterlagen (Artikel 21)
Die technischen Unterlagen enthalten alle einschlägigen Daten oder Angaben darüber, wie der Hersteller sicherstellt, dass die Funkanlage die in Artikel 3 aufgeführten grundlegenden Anforderungen erfüllt. Sie enthalten zumindest die in Anhang V dargelegten Elemente.

8. CE-Kennzeichnung
Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Funkanlage oder ihrer Datenplakette angebracht, es sei denn, dies ist aufgrund der Art der Funkanlage nicht möglich oder nicht gerechtfertigt. Die CE-Kennzeichnung wird außerdem sichtbar und lesbar an der Verpackung angebracht.
Auf der CE-Kennzeichnung folgt die Kennnummer der notifizierten Stelle, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang IV angewandt wird.